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   KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13 - 1 AR 340/13   

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https://dejure.org/2013,21360
KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13 - 1 AR 340/13 (https://dejure.org/2013,21360)
KG, Entscheidung vom 08.07.2013 - 2 Ws 349/13 - 1 AR 340/13 (https://dejure.org/2013,21360)
KG, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - 1 AR 340/13 (https://dejure.org/2013,21360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 StPO, § 142 Abs 1 StPO, OpferRRG 2
    Pflichtverteidigerbestellung: Beiordnung eines ortsfernen Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägungskriterien bei der Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung eines Wahlverteidigers aufgrund eines entgegenstehenden wichtigen Grundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägungskriterien bei der Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung eines Wahlverteidigers aufgrund eines entgegenstehenden wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Auszug aus KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13
    Die Gerichtsbezirkszugehörigkeit hat freilich nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO nicht mehr den ihr ursprünglichen zugedachten besonders hervorgehobenen Stellenwert, ist aber jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten weiterhin zu beachten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln NStZ-RR 2011, 49).
  • OLG Köln, 21.09.2010 - 2 Ws 594/10

    Pflichtverteidiger,Auswahlkriterium, Ortsnähe

    Auszug aus KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13
    Die Gerichtsbezirkszugehörigkeit hat freilich nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO nicht mehr den ihr ursprünglichen zugedachten besonders hervorgehobenen Stellenwert, ist aber jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten weiterhin zu beachten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln NStZ-RR 2011, 49).
  • KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06

    Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über die

    Auszug aus KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13
    Es liegt zwar in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - zumal hier schon langjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist (vgl. dazu Senat aaO, sowie Beschluss vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 - m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 1 Ws 305/01

    Anspruch eines Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts zum

    Auszug aus KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13
    Auch werden in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zwei obergerichtliche Entscheidungen genannt (OLG Zweibrücken StV 2002, 238; BayOblGE 2004, 118), ausweislich derer Entfernungen zwischen 238 und 300 Kilometern zwischen Kanzleisitz und Gericht nicht unbedingt gegen eine Bestellung des Verteidigers sprechen sollen.
  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17

    Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des

    In diesem Zusammenhang ist - neben der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013, 2 Ws 349/13, juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2014, 1 Ws 453/14, juris Rn. 13), beispielsweise auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt zu berücksichtigen (so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2006, 2 Ws 5/06, juris Rn. 8; Lüderssen/Jahn in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 6 und 7).
  • KG, 08.07.2014 - 2 Ws 239/14

    "Spontananhörung" eines psychisch kranken Verurteilten vor

    Die Ablehnung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Beschlussfassung in dem Sinne, dass die dieser notwendig vorausgeht; sie dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eine eigenständige prozessuale Bedeutung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - und vom 13. März 2006 - 5 Ws 127-128/06 -).
  • KG, 29.07.2013 - 2 Ws 369/13

    Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Zu Recht hebt die Generalstaatsanwaltschaft hervor, dass die angefochtene Entscheidung der Kammer der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens diene und eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung habe (vgl. Senat Beschluss vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 mit weiteren Nachw.).
  • OLG Jena, 10.10.2014 - 1 Ws 453/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Ablehnung der Beiordnung eines ortsfernen

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 08.07.2013 (2 Ws 349/13, bei juris) entschieden, dass die Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gericht als Kriterium für die Auswahl des Pflichtverteidigers - naturgemäß neben anderen Gesichtspunkten - bei der gebotenen Gesamtabwägung weiterhin berücksichtigt werden kann, und auf dieser Grundlage die Ablehnung der Beiordnung einer Wahlverteidigerin, deren Kanzleisitz sowohl von Gericht als auch Aufenthaltsort des Beschuldigten mehr als 500 Kilometer entfernt war, mit Blick auf die bei einer solchen Distanz auf der Hand liegenden Mehrkosten und sonstigen Unzuträglichkeiten bei der Planung und Durchführung gerichtlicher Termine bestätigt.
  • KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20

    Auswechslung des zunächst bestellten durch den gewünschten, nicht ortsansässigen

    Vor diesem Hintergrund hat auch der in der früheren Beschränkung zum Ausdruck gekommene Auswahlgesichtspunkt des Interesses der Rechtspflege an der Einsparung zusätzlicher Kosten an Gewicht verloren (OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10), wenngleich auch dieser Gesichtspunkt weiterhin in die vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Verteidigerauswahl eingestellt werden darf (KG, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - juris Rn. 7 ff., 5. November 2015 - 2 Ws 271/15 - und 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 54).
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